Service
Grundversorgung
Feststellung Grundversorgung und Mitteilung nach § 36 Abs. 2 EnWG
Als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung sind wir nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, erstmals zum 30.09.2006 mitzuteilen, welches Energieversorgungsunternehmen in unserem Netzgebiet in Bonn die meisten Haushaltskunden mit Strom bzw. Erdgas versorgt. Die Definition, wer als Haushaltskunde anzusehen ist, ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG.
Nach Auswertung der uns vorliegenden Daten kommen wir zu dem Ergebnis, dass in unserem Netzgebiet im Jahr 2009 das Unternehmen
Energie- und Wasserversorgung Bonn-Rhein/Sieg GmbH
Grundversorger für die Medien Strom und Erdgas ist. Die Energie- und Wasserversorgung Bonn-Rhein/Sieg GmbH versorgt ca. 88% der an das Stromverteilnetz und 90% der an das Erdgasverteilnetz angeschlossenen Haushaltskunden.
In ihrer Funktion als Grundversorger im Bonner Erdgas- und Stromnetz tritt die Energie- und Wasserversorgung Bonn-Rhein/Sieg GmbH bei allen Endkunden ohne gültigen Strom- oder Erdgasliefervertrag automatisch bei Entnahme von Energie als Versorger auf. Durch die Entnahme von Energie wird ein Vertragsverhältnis begründet.