Preisblätter

Netznutzungsentgelte

Strom


Das folgende Preisblatt basiert auf dem Bescheid zur Festsetzung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode der Anreizregulierung (2009 - 2013) der Bundesnetzagentur vom 16.01.2009. Die den Preisen zugrunde liegende Erlösobergrenze für das Jahr 2012 ist gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) angepasst. Das Preisblatt umfasst die Entgelte für die Nutzung des Elektrizitätsverteilnetzes der SWB EnergieNetze GmbH sowie die Entgelte für die Nutzung der vorgelagerten Netzebene der Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH.

Dieses Preisblatt wurde der Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 22.12.2011 bekannt gegeben.

Alle ausgewiesenen Preise gelten ab dem 01.01.2012.

Die nachstehenden verbindlichen Netzentgelte des Jahres 2012 weichen aufgrund erheblicher Abweichungen bei der Kalkulation - hier insbesondere bei den Kosten der erforderlichen Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen, durch die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 - EnVR 34/10 und EnVR 48/10, durch die gesetzlichen Neuregelung des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung sowie durch die gesetzliche Neuregelung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - von den am 14.10.2011 veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG ab.


1. Entgeltermittlung für die Entnahme mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunde)

2. Entgeltermittlung für die Reserveinanspruchnahme

3. Entgeltermittlung für die Entnahme ohne registrierende Leistungsmessung (SLP-Kunde)

4. Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 StromNEV

5. Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung

6. Konzessionsabgabe

7. Umlage nach KWK-Gesetz

8. Blindstrom

9. Sonderentgelte

10. Umsatzsteuer

  

Preisblatt für die Netznutzung

  

Sonderformen der Netznutzung gem. §19 StromNEV

 

Sonderformen der Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 StromNEV (atypische Netznutzung, Bandkunden)

Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat (atypische Netznutzung).

Darüber hinaus können sich Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV grundsätzlich von den Netzentgelten (Jahresleistungs- und Arbeitsentgelt) befreien lassen, wenn ihre Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschreitet (Bandkunden).

Nachfolgend bieten wir ausführliche Informationen zu den Sonderformen der Netznutzung in Form des entsprechenden Leitfadens der Bundesnetzagentur sowie die aktuellen Hochlastzeitfenster der SWB EnergieNetze GmbH zum Download an:

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

Erfüllt ein Letztverbraucher die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (atypische Netznutzung), so kann er einen formlosen schriftlichen Antrag zur Erstellung einer Vereinbarung zur Genehmigung eines individuellen Netzentgeltes an folgenden Adressaten stellen:

SWB EnergieNetze GmbH
Sandkaule 2
53111 Bonn

Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Bandkunden) zur Entgeltbefreiung vor, kann ein entsprechender Antrag durch den Letztverbraucher direkt bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Die SWB EnergieNetze GmbH als Netzbetreiber ist hierüber zu informieren und unterstützt Letztverbraucher gerne bei der Antragstellung.


§19 StromNEV-Umlage für 2012

 

Die SWB EnergieNetze GmbH veröffentlicht die §19 StromNEV-Umlage auf Grundlage der Festlegung der BNetzA vom 14.Dezember 2011 in Verbindung mit der dazu gehörigen Internetveröffentlichung.

 

Die entgangenen Erlöse für Sonderformen der Netznutzung gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.

§19 StromNEV-Umlage je Letztverbrauchergruppe

Jahr

LV Gruppe A

LV Gruppe B

LV Gruppe C

2012

0,151 ct/kWh

0,050 ct/kWh

0,025 ct/kWh


Letztverbrauchergruppe A:

Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle

Letztverbrauchergruppe B:

Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh

Letztverbrauchergruppe C:

Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh

  

Archiv Preisblätter Netznutzung Strom

  

Preisblatt für die Einspeisung von erzeugter elektrischer Energie

  

Vergütungstabellen nach KWK-G

  

Preisblatt zu den Ergänzenden Bestimmungen (Strom und Erdgas)

  

Preisblatt für den Ausgleich von Mehr- und Mindermengen